Testament ohne Notar: Ist das gültig?
Ja. Ein Testament ist ohne Notar gültig, wenn du den ganzen Text eigenhändig schreibst und unterschreibst (§ 2247 BGB). Beim Berliner Testament reicht es, wenn einer der Partner den Text schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Gedruckt oder am Computer geschrieben ist es ungültig.
Stand 29. Oktober 2026 · Quellen · So prüfen wir
Welche Regeln gelten für ein Testament ohne Notar?
Das Gesetz kennt nur wenige, dafür strenge Regeln (§ 2247 BGB):
- Eigenhändig geschrieben: der ganze Text mit deiner eigenen Hand. Kein Computer, keine Schreibmaschine, keine fremde Hand.
- Unterschrieben: am Ende des Textes, am besten mit Vor- und Nachnamen.
- Ort und Datum: sollst du angeben. Fehlen sie, ist das Testament nicht automatisch ungültig. Es wird aber schwierig, wenn es mehrere Testamente gibt und unklar ist, welches das jüngste ist (§ 2247 Abs. 5 BGB).
- Volljährig und lesefähig: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann kein handschriftliches Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Mehr braucht es nicht. Zeugen, Stempel oder eine Beglaubigung sind nicht nötig.
Geht ein Berliner Testament auch ohne Notar?
Ja. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament selbst schreiben (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Einer schreibt den ganzen Text von Hand und unterschreibt. Der andere unterschreibt mit, am besten mit eigenem Ort und Datum (§ 2267 BGB).
Unverheiratete Paare können kein gemeinsames Testament machen. Jeder schreibt dann sein eigenes. Was ein Berliner Testament bindet und wo es Nachteile hat, liest du in Nachteile des Berliner Testaments.
Die zehn häufigsten Formfehler
- Text am Computer geschrieben und nur unterschrieben.
- Unterschrift fehlt oder steht nicht unter dem Text, sondern daneben oder auf dem Umschlag.
- Nachträge unter der Unterschrift, die nicht noch einmal unterschrieben sind.
- Beim Berliner Testament unterschreibt nur einer.
- Kein Datum, und es gibt mehrere Testamente.
- Unklare Begriffe wie „mein Vermögen bekommt die Familie“.
- Nur Gegenstände verteilt, aber keine Erben bestimmt.
- Kein Ersatzerbe für den Fall, dass ein Erbe vorher stirbt.
- Mit Bleistift geschrieben, der verwischt oder radiert werden kann.
- Testament so gut versteckt, dass es niemand findet.
Braucht man mit einem handschriftlichen Testament einen Erbschein?
Für ein Haus meist ja. Das Grundbuchamt verlangt bei einem handschriftlichen Testament in der Regel einen Erbschein, bei einem notariellen nicht (§ 35 GBO). Für Bankkonten reicht oft das eröffnete Testament, wenn es die Erben eindeutig nennt (BGH, XI ZR 440/15).
Was der Erbschein kostet und wann sich der Notar deshalb lohnt, steht in Was kostet ein Testament beim Notar?
Wo bewahre ich das Testament auf?
Ein Testament hilft nur, wenn es nach deinem Tod gefunden wird. Wer ein Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB). Darauf verlassen solltest du dich nicht.
Der sichere Weg ist die Verwahrung beim Amtsgericht. Du kannst jedes Amtsgericht in Deutschland wählen (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Es kostet 82 € und 15,50 € für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister. Dann erfährt das Gericht automatisch vom Todesfall und eröffnet das Testament.
Holst du das Testament später zurück, bleibt es gültig (§ 2256 Abs. 3 BGB). Du kannst es also jederzeit herausholen, ändern und neu hinterlegen.
Wie schreibe ich mein Testament Schritt für Schritt?
- Überlege, wer erben soll, und wer erbt, wenn diese Person vor dir stirbt.
- Schreib einen Entwurf, ruhig am Computer. Mit unserem Fragebogen bekommst du einen fertigen Text.
- Schreib den Text vollständig von Hand ab, mit Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“.
- Darunter Ort, Datum und deine Unterschrift mit Vor- und Nachnamen.
- Gib das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung, oder sag einer Vertrauensperson, wo es liegt.
Wie das fertige Blatt aussieht, zeigt der Ratgeber Handschriftliches Testament.
Wann du besser zum Notar gehst
Ein selbst geschriebenes Testament reicht für viele Familien. In diesen Fällen ist eine Beratung beim Notar oder bei einer Fachanwältin für Erbrecht das Geld wert:
- Dir gehört eine Firma, ein Hof oder ein Anteil an einer Gesellschaft.
- Du hast Vermögen im Ausland, zum Beispiel eine Ferienwohnung.
- Ein Kind ist behindert oder bekommt Sozialleistungen. Dafür braucht es besondere Klauseln.
- Es gibt Kinder aus früheren Beziehungen, ihr seid also eine Patchwork-Familie.
- Jemand soll ausdrücklich weniger bekommen oder enterbt werden.
- Du willst eine Testamentsvollstreckung, eine Stiftung oder eine Vor- und Nacherbschaft.
- Du kannst nicht mehr selbst schreiben oder Geschriebenes nicht lesen (§ 2247 Abs. 1 und 4 BGB).
Dein Testament selbst schreiben, mit fertiger Vorlage.
Du beantwortest Fragen zu Familie, Erben und Wünschen. Wir liefern den Text als Vorlage zum Abschreiben, dazu eine Anleitung für Unterschrift und Verwahrung beim Amtsgericht.
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Häufige Fragen
Ist ein Testament ohne Zeugen gültig?
Ja. Ein handschriftliches Testament braucht keine Zeugen. Zeugen braucht es nur bei Nottestamenten, etwa in Lebensgefahr.
Kann ich ein Testament am Computer schreiben und nur unterschreiben?
Nein. Dann ist es unwirksam. Den Entwurf darfst du am Computer machen, das gültige Testament schreibst du vollständig von Hand ab.
Kann ich mein Testament später ändern?
Ja, jederzeit. Schreib ein neues Testament mit neuem Datum. Soweit es dem alten widerspricht, gilt das neue (§ 2258 BGB). Am klarsten ist der Satz „Alle früheren Testamente widerrufe ich.“ Ein Berliner Testament kannst du allein aber nicht durch ein neues ersetzen. Das geht nur gemeinsam oder per Widerruf beim Notar (§ 2271 BGB), nach dem ersten Todesfall meist gar nicht mehr.
Muss ein Testament beglaubigt werden?
Nein. Eine Beglaubigung gibt es beim Testament nicht. Entweder du schreibst es selbst von Hand, oder der Notar beurkundet es.
Quellen
- § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament
- § 2265 BGB: Gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten
- § 10 Abs. 4 LPartG: Gemeinschaftliches Testament von Lebenspartnern
- § 2267 BGB: Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2258 BGB: Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259 BGB: Ablieferungspflicht
- § 2256 BGB: Rücknahme aus der Verwahrung
- § 344 FamFG: Zuständigkeit für die Verwahrung
- § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge
- BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15 (Bank darf nicht pauschal einen Erbschein verlangen)
- GNotKG, Anlage 1: Kostenverzeichnis (Nr. 12100, 12210, 14110, 21100, 21200, 23300, 25100, 32005, 32014)
- Testamentsregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (ZTR-GebS), § 1
Allgemeine Information zum Rechtsstand am 29. Oktober 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind kein Notar und keine Anwaltskanzlei. Wie unsere Texte entstehen und geprüft werden, steht in unseren Redaktionsgrundsätzen. Fehler gefunden? So meldest du ihn, oder schreib direkt an [email protected].
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