Begriffe zu Testament und Vorsorge, einfach erklärt
Hier stehen die Fachwörter aus unseren Ratgebern in ein, zwei Sätzen, jeweils mit Gesetz und Link zur ausführlichen Seite. Die Begriffe sind alphabetisch sortiert.
Stand 29. Oktober 2026 · Quellen · So prüfen wir
- Abkömmlinge
- Kinder, Enkel, Urenkel. Ohne Testament erben sie als Erste (§ 1924 BGB). Mehr dazu
- Beglaubigung
- Ein Notar oder die Betreuungsbehörde bestätigt, dass die Unterschrift von dir stammt. Den Inhalt prüft niemand. Mehr dazu
- Betreuungsverfügung
- Du legst fest, wen das Gericht als Betreuer nehmen soll, falls eine Betreuung nötig wird, und wie du betreut werden willst (§ 1816 Abs. 2 BGB). Mehr dazu
- Beurkundung
- Der Notar liest den Text vor, prüft deine Geschäftsfähigkeit und hält alles in einer Urkunde fest. Stärker und teurer als die Beglaubigung. Mehr dazu
- Erbschein
- Zeugnis des Nachlassgerichts, wer Erbe ist. Für das Grundbuch nötig, wenn es kein notarielles Testament gibt (§ 35 GBO). Mehr dazu
- Ersatzerbe
- Wer erbt, wenn ein eingesetzter Erbe vorher stirbt oder das Erbe ausschlägt. Mehr dazu
- Geschäftswert
- Der Wert, nach dem Notar und Gericht ihre Gebühr berechnen, beim Testament dein Vermögen (§ 102 GNotKG). Mehr dazu
- Gütertrennung
- Güterstand per Ehevertrag. Ohne Zugewinnausgleich, beim Erben neben einem oder zwei Kindern erben Ehepartner und Kinder gleich viel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Mehr dazu
- Längerlebender
- Beim Berliner Testament der Partner, der den anderen überlebt. Er erbt zuerst allein. Mehr dazu
- Nachlassgericht
- Abteilung des Amtsgerichts für Erbsachen. Es verwahrt und eröffnet Testamente und erteilt Erbscheine. Mehr dazu
- Pflichtteil
- Geldanspruch enterbter Kinder, Ehepartner und manchmal Eltern: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Mehr dazu
- Pflichtteilsstrafklausel
- Klausel im Berliner Testament: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, bekommt auch nach dem zweiten nur den Pflichtteil. Mehr dazu
- Schlusserbe
- Beim Berliner Testament, wer nach dem Tod beider Partner erbt, meist die Kinder (§ 2269 BGB). Mehr dazu
- Vermächtnis
- Ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag für jemanden, der nicht Erbe ist. Die Erben müssen es herausgeben. Mehr dazu
- Verwahrung beim Amtsgericht
- Das Amtsgericht bewahrt dein Testament sicher auf und meldet es ans Testamentsregister. Kosten 82 € plus Registergebühr. Mehr dazu
- Zentrales Vorsorgeregister
- Register der Bundesnotarkammer, in dem Betreuungsgerichte und Ärzte nachsehen, ob es eine Vollmacht gibt. Mehr dazu
- Wechselbezügliche Verfügung
- Eine Verfügung im Berliner Testament, die einer nur getroffen hat, weil der andere es auch tut. Nach dem ersten Todesfall meist bindend (§§ 2270, 2271 BGB). Mehr dazu
- Zugewinngemeinschaft
- Der normale Güterstand ohne Ehevertrag. Beim Erben bekommt der Ehepartner ein zusätzliches Viertel (§ 1371 BGB). Mehr dazu
Testament und Vorsorge in einfachen Worten.
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Quellen
- § 1924 BGB: Erben erster Ordnung
- § 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 2269 BGB: Gegenseitige Einsetzung
- § 2271 BGB: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2303 BGB: Pflichtteil
- § 1816 BGB: Auswahl des Betreuers, Betreuungsverfügung
- § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge
- § 102 GNotKG: Erbrechtliche Angelegenheiten
Allgemeine Information zum Rechtsstand am 29. Oktober 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind kein Notar und keine Anwaltskanzlei. Wie unsere Texte entstehen und geprüft werden, steht in unseren Redaktionsgrundsätzen. Fehler gefunden? So meldest du ihn, oder schreib direkt an [email protected].
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