Handschriftliches Testament: So schreibst du es richtig
Schreib den ganzen Text mit der Hand, mit der Überschrift „Testament“, mit Ort und Datum und deiner Unterschrift mit Vor- und Nachnamen unter dem Text. Nenne deine Erben mit vollem Namen und bestimme Ersatzerben. Mehr verlangt das Gesetz nicht (§ 2247 BGB).
Stand 29. Oktober 2026 · Quellen · So prüfen wir
Was muss in ein handschriftliches Testament?
- Überschrift: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Pflicht ist sie nicht, sie macht aber klar, dass es kein Entwurf ist.
- Deine Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift.
- Widerruf: „Alle früheren Testamente widerrufe ich.“
- Erben: mit vollem Namen und Geburtsdatum, bei mehreren mit Anteil, zum Beispiel „zu gleichen Teilen“.
- Ersatzerben: wer erbt, wenn ein Erbe vor dir stirbt.
- Vermächtnisse, wenn du willst: einzelne Dinge oder Geldbeträge für bestimmte Personen.
- Ort, Datum, Unterschrift unter dem ganzen Text.
Womit schreibe ich es?
Das Gesetz schreibt keinen Stift vor. Nimm einen Kugelschreiber oder Füller mit dokumentenechter Tinte und normales weißes Papier. Bleistift ist gefährlich, weil er sich radieren lässt und Zweifel weckt.
Mehrere Seiten nummerierst du und unterschreibst am besten jede Seite. Die entscheidende Unterschrift steht am Ende des Textes.
Welches Testament gilt bei mehreren?
Das jüngere Testament hebt das ältere auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 BGB). Was sich nicht widerspricht, gilt weiter. Deshalb ist das Datum so wichtig. Fehlt es und lässt sich nicht klären, welches jünger ist, kann ein Testament unwirksam sein (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Am sichersten: Im neuen Testament alle früheren ausdrücklich widerrufen und das alte vernichten. Das gilt nicht für ein Berliner Testament. Das kannst du allein nicht durch ein neues ersetzen, sondern nur gemeinsam ändern oder per Widerruf beim Notar (§ 2271 Abs. 1 BGB).
Muss ein Berliner Testament notariell sein?
Nein. Ein Ehepaar kann es selbst schreiben: einer schreibt den Text von Hand, beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Weil ein Berliner Testament nach dem ersten Todesfall bindet, lohnt sich ein genauer Blick auf die Klauseln. Mehr dazu in Pflichtteil beim Berliner Testament.
Wann du besser zum Notar gehst
Ein selbst geschriebenes Testament reicht für viele Familien. In diesen Fällen ist eine Beratung beim Notar oder bei einer Fachanwältin für Erbrecht das Geld wert:
- Dir gehört eine Firma, ein Hof oder ein Anteil an einer Gesellschaft.
- Du hast Vermögen im Ausland, zum Beispiel eine Ferienwohnung.
- Ein Kind ist behindert oder bekommt Sozialleistungen. Dafür braucht es besondere Klauseln.
- Es gibt Kinder aus früheren Beziehungen, ihr seid also eine Patchwork-Familie.
- Jemand soll ausdrücklich weniger bekommen oder enterbt werden.
- Du willst eine Testamentsvollstreckung, eine Stiftung oder eine Vor- und Nacherbschaft.
- Du kannst nicht mehr selbst schreiben oder Geschriebenes nicht lesen (§ 2247 Abs. 1 und 4 BGB).
Dein Testament selbst schreiben, mit fertiger Vorlage.
Du beantwortest Fragen zu Familie, Erben und Wünschen. Wir liefern den Text als Vorlage zum Abschreiben, dazu eine Anleitung für Unterschrift und Verwahrung beim Amtsgericht.
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Häufige Fragen
Darf ich etwas durchstreichen?
Besser nicht. Änderungen im Text können Zweifel wecken, wer sie gemacht hat und wann. Schreib lieber eine neue, saubere Fassung mit neuem Datum.
Kann jemand anderes für mich schreiben, wenn ich zittere?
Nein. Ein handschriftliches Testament muss von deiner eigenen Hand sein. Kannst du nicht mehr selbst schreiben, bleibt nur das Testament beim Notar.
Reicht eine Unterschrift mit „Mama“?
Das Gesetz verlangt Vor- und Nachnamen als Sollregel. Eine andere Unterschrift kann reichen, wenn klar ist, wer unterschrieben hat (§ 2247 Abs. 3 BGB). Sicher ist das nicht, unterschreib lieber mit vollem Namen.
Wo hinterlege ich das Testament?
Bei jedem Amtsgericht in Deutschland, für 82 € und 15,50 € Registergebühr. Dort wird es sicher gefunden.
Quellen
- § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament
- § 2258 BGB: Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2267 BGB: Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2271 BGB: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2248 BGB: Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 344 FamFG: Zuständigkeit für die Verwahrung
- GNotKG, Anlage 1: Kostenverzeichnis (Nr. 12100, 12210, 14110, 21100, 21200, 23300, 25100, 32005, 32014)
- Testamentsregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (ZTR-GebS), § 1
Allgemeine Information zum Rechtsstand am 29. Oktober 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind kein Notar und keine Anwaltskanzlei. Wie unsere Texte entstehen und geprüft werden, steht in unseren Redaktionsgrundsätzen. Fehler gefunden? So meldest du ihn, oder schreib direkt an [email protected].
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