Generalvollmacht: Was sie kann und was nicht
Mit einer Generalvollmacht darf deine Vertrauensperson alles für dich erledigen, was sich vertreten lässt. Für ärztliche Entscheidungen, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen reicht sie nur, wenn sie diese ausdrücklich nennt und schriftlich ist (§ 1820 Abs. 2 BGB). Deshalb ist eine General- und Vorsorgevollmacht meist die bessere Wahl.
Stand 29. Oktober 2026 · Quellen · So prüfen wir
Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht: der Unterschied
Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht für alle Angelegenheiten, meist ab sofort. Eine Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass du selbst nicht mehr entscheiden kannst. Darin stehen die Bereiche einzeln: Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Behörden, Post.
In der Praxis verbinden die meisten beides zu einer General- und Vorsorgevollmacht. Wählst du in unserem Fragebogen alle Bereiche, entsteht genau das.
Was ohne ausdrückliche Sätze nicht geht
Für drei Bereiche reicht ein allgemeines „darf mich in allen Angelegenheiten vertreten“ nicht (§ 1820 Abs. 2 BGB):
- Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen oder deren Ablehnung, auch am Lebensende.
- Unterbringung, zum Beispiel in einer geschlossenen Einrichtung.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Gurte und ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen schriftlich und ausdrücklich in der Vollmacht stehen.
Ab wann gilt die Vollmacht?
Eine Vollmacht wirkt nach außen ab der Unterschrift. Eine Bedingung wie „erst wenn ich krank bin“ macht sie im Alltag schwer nutzbar, weil Dritte die Bedingung prüfen müssten. Besser: Die Vollmacht gilt sofort, und intern vereinbarst du, dass sie erst im Ernstfall genutzt wird. Das Original bewahrst du so auf, dass die Vertrauensperson im Notfall herankommt.
Schutz vor Missbrauch
- Nur jemandem Vollmacht geben, dem du voll vertraust.
- Eine zweite Person als Ersatz oder zur Kontrolle bestimmen.
- Schenkungen ausschließen oder begrenzen.
- Kann jemand die Vertrauensperson nicht mehr überwachen und gibt es Anhaltspunkte für Fehlverhalten, kann das Gericht eine Kontrollbetreuung einrichten (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Braucht die Generalvollmacht einen Notar?
Nein, deine Unterschrift reicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Für Immobilien muss die Unterschrift beglaubigt sein, für Verbraucherkredite gelten eigene Regeln. Mehr dazu in Vorsorgevollmacht ohne Notar und zu den Kosten in Vorsorgevollmacht beim Notar.
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Häufige Fragen
Ersetzt eine Generalvollmacht die Betreuung?
Ja, soweit sie reicht. Gibt es eine passende Vollmacht, ist eine Betreuung nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Kann die Vertrauensperson mit der Generalvollmacht mein Haus verkaufen?
Nur wenn die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigt ist. Ohne Beglaubigung lehnt das Grundbuchamt ab.
Gilt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus?
Wenn sie es ausdrücklich sagt, ja. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Vollmacht über den Tod hinaus.
Quellen
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht
- § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht
- § 1814 BGB: Voraussetzungen der Betreuung
- § 29 GBO: Form der Eintragungsunterlagen
- § 492 BGB: Form bei Verbraucherdarlehen, auch für die Vollmacht (Abs. 4)
Allgemeine Information zum Rechtsstand am 29. Oktober 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind kein Notar und keine Anwaltskanzlei. Wie unsere Texte entstehen und geprüft werden, steht in unseren Redaktionsgrundsätzen. Fehler gefunden? So meldest du ihn, oder schreib direkt an [email protected].
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