Erbschaftsteuer: Wie viel bleibt steuerfrei?
Steuerfrei erben Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 € je Elternteil, Enkel 200.000 €, Geschwister und alle anderen nur 20.000 € (§ 16 ErbStG). Über dem Freibetrag liegt die Steuer je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 % (§ 19 ErbStG).
Stand 29. Oktober 2026 · Quellen · So prüfen wir
| Wer erbt | Steuerklasse | Freibetrag | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel mit verstorbenem Elternteil | I | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel | I | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Eltern und Großeltern | I | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Alle anderen, auch unverheiratete Partner | III | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?
| Steuerpflichtiger Betrag | Klasse I | Klasse II | Klasse III | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % | § 19 Abs. 1 ErbStG |
Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil über der Grenze. Liegt der Betrag knapp über einer Grenze, mildert der Härteausgleich den Sprung (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Was zusätzlich steuerfrei bleibt
- Familienheim: Das Haus oder die Wohnung, in der der Verstorbene bis zuletzt selbst gewohnt hat, bleibt für den Ehepartner steuerfrei, für Kinder bis 200 m² Wohnfläche. Bedingung: Der Erbe zieht ohne Verzögerung ein und wohnt zehn Jahre selbst darin (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
- Hausrat: in Steuerklasse I bis 41.000 €, dazu 12.000 € für andere Gegenstände wie Auto oder Schmuck. In den Klassen II und III zusammen 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag: für Ehepartner bis zu 256.000 €, gekürzt um eine steuerfreie Witwenrente. Für Kinder bis 27 Jahre gestaffelt nach Alter (§ 17 ErbStG).
Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu
Schenkungen und Erbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer früh verschenkt, kann die Freibeträge mehrmals nutzen. Bei größerem Vermögen ist das der wichtigste Hebel, dafür lohnt sich eine Steuerberatung.
Beim Berliner Testament erben die Kinder erst vom Letztversterbenden. Den Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil nutzen sie dann nicht.
Muss ich das Erbe dem Finanzamt melden?
Ja, jeder Erwerb, der unter die Erbschaftsteuer fällt, ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen, nachdem du davon erfahren hast (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Gibt es ein eröffnetes Testament, informieren Gericht, Banken und Notare das Finanzamt in vielen Fällen selbst. Im Zweifel meldest du dich lieber einmal zu viel.
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Häufige Fragen
Zahlen Kinder Erbschaftsteuer auf das Elternhaus?
Nicht, wenn das Haus unter den Freibetrag von 400.000 € fällt. Darüber kann es steuerfrei bleiben: wenn deine Eltern bis zuletzt selbst darin gewohnt haben, du ohne Verzögerung einziehst und zehn Jahre bleibst. Steuerfrei sind bis 200 m² Wohnfläche, der Rest zählt mit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Was zahlt ein unverheirateter Partner?
Viel. Er hat nur 20.000 € Freibetrag und Steuerklasse III mit 30 % ab dem ersten Euro darüber. Bei 100.000 € Erbe sind das rund 24.000 €. Heiraten ändert das grundlegend.
Werden Schulden abgezogen?
Ja. Schulden des Verstorbenen und die Kosten der Beerdigung mindern den Wert des Erbes, bevor der Freibetrag abgezogen wird.
Gilt der Freibetrag je Elternteil?
Ja. Freibeträge gelten je Person, von der du erbst. Von Mutter und Vater kann ein Kind also zweimal 400.000 € steuerfrei erben.
Quellen
- § 15 ErbStG: Steuerklassen
- § 16 ErbStG: Freibeträge
- § 19 ErbStG: Steuersätze und Härteausgleich
- § 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG: Familienheim
- § 14 ErbStG: Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren
- § 17 ErbStG: Versorgungsfreibetrag
- § 30 ErbStG: Anzeige des Erwerbs
Allgemeine Information zum Rechtsstand am 29. Oktober 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind kein Notar und keine Anwaltskanzlei. Wie unsere Texte entstehen und geprüft werden, steht in unseren Redaktionsgrundsätzen. Fehler gefunden? So meldest du ihn, oder schreib direkt an [email protected].
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